
Die Unfälle entlang der Apenninautobahn im Winter 2010 veranlassten das Ministerium, mit einer Flut von Verordnungen einzugreifen, die Region für Region, Provinz für Provinz die Autofahrer verpflichteten, ab einem bestimmten Datum unabhängig von den Wetterbedingungen mit Schneeketten oder Winterreifen zu fahren (während die Straßenverkehrsordnung dies sonst nur bei entsprechender Beschilderung vorschreibt).
Auch in diesem Winter 2012/2013 kehrt das leidige Thema der Verordnungen zurück, allerdings mit einigen Neuerungen, die die Sache, wie wir sehen werden, ganz sicher nicht vereinfachen.
Die wichtigste Neuerung ist, dass das Ministerium Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe e) der Straßenverkehrsordnung klargestellt hat:
Art. 6 Abs. 4 Buchst. e) der Straßenverkehrsordnung hat nach den Änderungen durch das Gesetz Nr. 120 vom 29. Juli 2010 („Bestimmungen zur Verkehrssicherheit“) den Eigentümern oder Betreibern der Straße die Möglichkeit eingeräumt, per Verordnung anzuordnen, dass Fahrzeuge mit Schneeketten (sog. Gleitschutzvorrichtungen) oder mit für die Fahrt auf Schnee oder Eis geeigneten Winterreifen ausgerüstet sein oder diese mitführen müssen.
Dabei wurde betont, dass diese Vorschrift als eine von den Umwelt-/Wetterbedingungen unabhängige Pflicht auszulegen ist und dass die konkreten Verhaltensvorgaben vom regionalen oder provinziellen Gesetzgeber abgeändert werden können.
Das bedeutet, dass die Verordnungen bei jedem Wetter gelten (ob Sonne oder Schnee, macht keinen Unterschied) – zumindest in diesem Punkt herrscht nun Klarheit.
Doch wie so oft folgen auf ein gelöstes Problem gleich neue.
Noch komplizierter wird dieses Gesetzeslabyrinth durch die Autonomie der regionalen und provinziellen Behörden. Infolge eben dieser Erläuterung des Ministeriums kann jede Region und jede Provinz Verordnungen erlassen, die entweder Schneeketten oder Winterreifen vorschreiben oder aber nur Schneeketten (also auch dann, wenn man bereits Winterreifen hat).
Ganz zu schweigen davon, dass die Verordnungen oft nicht alle Straßen betreffen, sondern nur einige, und in besonderen Fällen nur bestimmte Straßenabschnitte und nicht die gesamte Strecke.
Kurzum: Die Verwirrung ist komplett!
Für viele Gebiete Italiens liegen die Verordnungen noch in der Schublade
Spätestens jetzt dürften sich viele von euch schon geärgert haben (oder Schlimmeres), aber es gibt noch eine letzte schlechte Nachricht: Die Verordnungen sind noch nicht fertig.
Derzeit besteht eine Gesetzeslücke, und es gibt nur sehr wenige Gebiete, in denen die neuen Straßenverkehrsregeln für den Winter bereits erlassen wurden. „Umso besser“, werdet ihr sagen – mitnichten, denn wer sie schon erlassen hat, sieht die ersten Einschränkungen bereits ab Mitte Oktober vor, andere ab Anfang November. So könnte man sich in Gebieten, in denen die Behörden im Verzug sind, von einem Tag auf den anderen ohne jede Vorwarnung mit einer neuen „Anti-Schnee“-Verordnung konfrontiert sehen.
Um die Lage zu verstehen, genügt ein Blick auf die Karte von Assogomma, auf der alle Verordnungen Gebiet für Gebiet zusammengefasst sind. Fährt man mit der Maus über die einzelnen Punkte der Karte, sieht man sofort, dass in vielen Provinzen noch die Verordnung von 2011 maßgeblich ist.
Vorerst heißt es Geduld haben, bis die zuständigen Stellen für Klarheit sorgen; uns Autofahrern bleibt nichts anderes übrig, als die oben genannte Karte zu konsultieren, in der Hoffnung, dort die Verordnung 2012 für unser Gebiet zu finden.
Wer sich nicht an die Vorschrift hält, muss mit einer Geldbuße von 80 bis 318 Euro rechnen; im vergangenen Jahr wurden etliche Bußgelder verhängt.
Wir werden versuchen, euch zu diesem Thema auf dem Laufenden zu halten – aber was haltet ihr von dieser „Schneeketten-Mitführpflicht“: Ist sie sinnvoll oder stiftet sie nur Verwirrung?



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