Der Wintereinbruch ist eine Freude für viele Skifahrer, Snowboarder und Schneefans im Allgemeinen, stellt aber auch einen wichtigen Termin für Autofahrer dar, die sich an die Verordnungen halten müssen, welche das Mitführen von Schneeketten im Fahrzeug oder die Verwendung von Winterreifen am eigenen Auto vorschreiben.
Diese Pflicht gilt genau ab dem 15. November, wie in der Ministerialrichtlinie 2013 (Direttiva Ministeriale 2013) festgelegt, unabhängig von den Witterungsbedingungen und/oder dem Vorhandensein von Schnee auf der Fahrbahn; im Allgemeinen endet die Frist am 15. April.
Der Gültigkeitszeitraum der Pflicht kann in Gebieten mit besonderen klimatischen Bedingungen sowie bei Geltung spezifischer regionaler Verordnungen verlängert werden.
In Valle d’Aosta beispielsweise beginnt die Winterreifenpflicht verständlicherweise einen Monat früher als im übrigen Staatsgebiet: Um auf den Straßen des Aostatals unterwegs zu sein, muss man bereits ab dem 15. Oktober Schneeketten oder Winterreifen nutzen. Dieses Datum wird durch spezifische Verordnungen auch von einigen anderen Bergregionen übernommen.
Wie werden die Verordnungen angewendet?
Die Verordnungen gelten außerhalb geschlossener Ortschaften. Die Gemeinden können innerhalb geschlossener Ortschaften gleichlautende Maßnahmen erlassen. Die entsprechenden Straßenverkehrsschilder müssen vorschriftsgemäß aufgestellt sein. Die Verordnungen gelten für Kraftfahrzeuge, ausgenommen zweirädrige Kleinkrafträder und Motorräder, die bei Schnee oder Eis auf der Straße und/oder bei akuten Schneefällen nicht verkehren dürfen. Die Winterreifen müssen zugelassen sein, und es wird die Montage an allen Rädern empfohlen.
Schneereifen, Thermoreifen und Winterreifen – welche soll man wählen?
Schneereifen, Thermoreifen oder Winterreifen sind lediglich unterschiedliche Bezeichnungen für Reifen des Wintertyps, die gesetzlich keine Montage zusätzlicher Anfahrhilfen (Schneeketten oder Ähnliches) erfordern. Sie sind an der M+S-Kennzeichnung auf der Reifenflanke (eine Eigenerklärung des Herstellers) und gegebenenfalls an einem zusätzlichen Alpin-Piktogramm (ein dreigipfliger Berg mit einer Schneeflocke im Inneren) zu erkennen, das das Bestehen eines spezifischen Zulassungstests auf Schnee bestätigt.
Sind „All season – 4 stagioni“-Ganzjahresreifen ebenfalls zulässig?
Die bekannten Bezeichnungen „All season“, „4 stagioni“, „all weather“, „multipurpose“ und „multiseason“ sind lediglich Handelsnamen, denen jeder Hersteller spezifische technische Eigenschaften zuordnet.
Wenn sie über die M+S-Kennzeichnung verfügen, erlauben sie die Fahrt auch bei geltenden Winterverordnungen.
Für nähere Informationen empfiehlt es sich jedoch, den Katalog des jeweiligen Herstellers zu Rate zu ziehen.
Bis zu 318 € Bußgeld
Bei Verstößen beträgt das in der Straßenverkehrsordnung (Codice della strada) vorgesehene Bußgeld 84 Euro; bei Zahlung innerhalb von fünf Tagen reduziert es sich jedoch auf 58 €, während das Bußgeld innerhalb geschlossener Ortschaften 41 € beträgt.
Wer auf der Autobahn gegen die Vorschrift verstößt, muss mit einem Bußgeld zwischen 80 € und 318 € sowie dem Abzug von 3 Punkten im Führerscheinregister rechnen.
Die Einhaltung der Vorschriften lohnt sich
Die Pflicht zu Winterreifen oder Schneeketten an Bord einzuhalten lohnt sich nicht nur deshalb, weil man sich für den Betrag des Bußgelds bereits ein gutes Paar Schneeketten (siehe die günstigsten Angebote) kaufen kann, sondern vor allem, weil man sicher auf der Straße unterwegs ist und Unfälle vermeidet, die bei Schnee oder Eis jederzeit lauern.
Quelle: assogomma


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